Um mit der Ausbildung zur Fahrerlaubnisklasse B beginnen zu dürfen, muss man mindestens 17,5 Jahre alt sein. Drei Monate vor dem 18. Geburtstag darf man die theoretische Prüfung ablegen. Einen Monat vor Beginn der Volljährigkeit, also dem 18. Geburtstag, darf man dann auch die praktische Führerscheinprüfung machen.
Eine Ausnahme bildet das begleitete Fahren ab 17 (BF17). Bei dieser Fahrausbildung darf man bereits mit 16,5 Jahren starten. Die theoretische Prüfung darf man drei Monate, die praktische Fahrprüfung einen Monat vor dem 17. Geburtstag ablegen. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit mit 18 darf man mit einem*einer eingetragenen Begleiter*in fahren. Die Anzahl der Übungsstunden orientiert sich am individuellen Können. Laut Gesetzgebung muss jedoch mindestens eine Übungsstunde vor den Sonderfahrten absolviert werden.
Mit der Führerscheinklasse B darf man Kraftfahrzeuge (keine Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen exklusive Fahrersitz fahren. Auch Anhänger darf man mit meinem PKW ziehen, wenn die Gesamtmasse des Anhängers max. 750 Kg beträgt. Sollte die Gesamtmasse vom Kraftfahrzeug und Anhänger zusammen nicht mehr als 3500 kg überschreiten, darf der Anhänger in diesem Fall auch schwerer sein.
Diese Voraussetzungen müssen für die theoretische Prüfung bestehen:
Die erforderliche Anzahl der Übungsstunden orientiert sich an deinem individuellen Fahrfähigkeiten. Wenn ersichtlich ist, dass du dich im hektischen Verkehr orientieren und auch heiklere Verkehrssituationen meistern kannst, darfst du bereits die gesetzlich festgeschriebenen Sonderfahrten tätigen.
Laut Gesetzgeber sind folgende Sonderfahrten für Führerscheinklasse B vorgeschrieben:
Welche Voraussetzungen müssen die Begleitpersonen erfüllen?
Die Führerscheinklasse B197 umfasst die neue Automatikregelung seit dem 01.04.2021 für den Führerschein.
Die Fahrprüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, war schon immer möglich. Dabei bietet die Automatikausbildung auch noch viele attraktive Vorteile: das manuelle Kuppeln entfällt und das Fahren von Automatikfahrzeugen fällt vielen Fahranfänger*innen generell leichter, da die Abläufe nicht so komplex sind.
Bis zum April 2021 war der Nachteil, dass man die Schlüsselzahl 78 in den Führerschein eingetragen bekam, wenn man die Fahrprüfung mit einem Automatikfahrzeug absolvierte, was nur das Fahren eines solchen Fahrzeugs erlaubte. Wer dennoch mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe fahren wollte, musste eine erneute Prüfung ablegen. Diese Regel hat sich nun geändert.
Du hast also die Möglichkeit, deine Fahrprüfung mit einem Automatikfahrzeug abzulegen und dennoch Fahrzeuge mit Schaltgetriebe führen zu dürfen. Unter folgenden Voraussetzungen ist dies möglich:
Testfahrten erfolgen außer- und innerorts. Der Prüfling muss mit einer sicheren Fahrweise überzeugen. Nach den geleisteten Voraussetzungen stellt die Fahrschule die nötige Bescheinigung aus. Die Bescheinigung wird dann bei der praktischen Prüfung vorgelegt. Es erfolgt keine Beschränkung für das Fahren von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe. Der Eintrag im Führerschein wird mit B197 vermerkt.
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